Digital-Asset-Transfer zwischen Crypto-Asset Service Provider und Kryptoverwahrer
Transferdienste im Auftrag Dritter umfassen die Übertragung von Digital Assets in einem Distributed-Ledger-Netzwerk (DLT-Netzwerk) von einer Wallet-Adresse auf eine andere Wallet-Adresse für natürliche oder juristische Personen.
Finanzinstitute, die Transferdienstleistungen im Auftrag Dritter anbieten, initiieren und überwachen die Übertragung (insb. die Ein- und Auslieferung) von Digital Assets von einer auf eine andere Digital-Asset-Wallet. Um eine Transferdienstleistung erbringen zu können, ist neben der Anbindung an das DLT-Netzwerk auch die Kontrolle über bzw. der Zugang zu den jeweiligen Wallets der Digital Assets durch den Crypto-Asset Service Provider (CASP) erforderlich.
Für die Ausführung von Transferdienstleistungen für Dritte erhält der CASP eine Beauftragung. Diese wird intern validiert und nach Freigabe an das DLT-Netzwerk gebroadcastet. Anschließend erfolgt die Validierung durch das DLT-Netzwerk. Nach erfolgreicher Validierung wird die Übertragung der Digital Assets auf eine andere Wallet-Adresse durchgeführt.
Im Gegensatz zum traditionellen Wertpapier- oder Zahlungsgeschäft können im Transfergeschäft mit Digital Assets On-Chain-Transfers nicht zurückgenommen werden, sobald diese vom DLT-Netzwerk exekutiert wurden. Somit müssen Dienstleister von Transferdiensten risikomitigierende Maßnahmen in Bezug auf manuelle Fehler beim Übertrag etablieren, um fehlerhafte Transaktionen (bspw. durch einen Tippfehler bei der Eingabe der Wallet-Adresse) zu vermeiden.
Welche regulatorischen Anforderungen bestehen?
Transferdienste im Auftrag Dritter sind deutschlandweit bereits seit 2021 durch die Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV) reguliert. Europaweit gilt seit 2017 analog die Geldtransferverordnung. Beide Regelwerke beschreiben die Umsetzung von Anforderungen aus der auf Kryptowerte angepassten Travel Rule durch die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), zuvor bekannt als FATF Recommendation 16. CASPs werden somit nicht nur zur Bereitstellung von Kundendaten zum Zwecke der Rückverfolgung, sondern auch zur Überprüfung des Kontrahenten sowie von dessen Service Provider nach marktüblichen Standards (AML, KYC) verpflichtet.
Ab 2025 werden Transferdienste im Auftrag Dritter auch durch die MiCAR (Market in Crypto-Assets Regulation) als lizenzpflichtige Dienstleistungen reguliert. Diese stellt in Bezug auf Transfers von Kryptowerten spezifische Offenlegungsanforderungen, die sich über den gesamten Prozess vom Kundenon‑/‑offboarding bis hin zur Ablehnung eines Transfers erstrecken. Ziel ist es, das Geschäft für den Kunden möglichst transparent zu gestalten, gleichzeitig aber auch die Gefahr von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verringern.
Naheliegende Digital-Asset-Services nach MiCAR:
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte