Ziel der Offenlegung
Mit der Offenlegung wird das grundsätzliche Ziel verfolgt, dass Gläubiger das Risikoprofil eines Instituts und insbesondere die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung über den Offenlegungsbericht nachvollziehen und beurteilen können. Konkret sollen Kreditinstitute Informationen zu den Themen Anwendungsbereich der Eigenkapitalregelungen, das Eigenkapital sowie Risikoaktiva und Risikomessverfahren veröffentlichen und so zu einer stärkeren Marktdisziplin beitragen. Zudem sind für weitere Themen wie z. B. zur Verschuldung, Liquidität, Belastung von Vermögenswerten und Vergütung Inhalte offenzulegen.
Um die Grundsätze der Marktdisziplin wirksam werden zu lassen, müssen die Informationen in den Offenlegungsberichten klar, umfassend, verständlich und einfach zugängig sein sowie eine Vergleichbarkeit der Offenlegungsberichte verschiedener Institute ermöglichen. Die Institute sollen alle wesentlichen Aktivitäten und Risiken sowohl qualitativ als auch quantitativ darstellen und erläutern. Dazu sind die absehbaren und aktuellen Risiken hervorzuheben. Signifikate Veränderungen zur vorangegangenen Offenlegung sind zu beschreiben. Die Offenlegung erfolgt jährlich, für systemrelevante Institute (G-SIBs, D-SIBs) sowie für durch die nationale Aufsicht nominierte Institute müssen einzelne Inhalte auch unterjährig (d. h. viertel- und halbjährlich) offengelegt werden. Der Offenlegungsbericht ist parallel zum korrespondierenden Geschäftsbericht zu veröffentlichen.
Standardisierte Offenlegungstemplates
In der Vergangenheit musste die Offenlegung lediglich die in der CRR Kapitel 8 beschriebenen Mindestinhalte berücksichtigen. Struktur und Format der Offenlegung konnte von den Instituten frei gewählt werden. Dieser hohe Grad der individuellen Gestaltung der Offenlegungsberichte erschwerte die Vergleichbarkeit der Offenlegung von Instituten. Vor diesem Hintergrund überarbeitet der Basler Ausschuss derzeit in einem dreistufigen Prozess die Offenlegung und führt standardisierte Offenlegungstemplates ein, die von allen Instituten einheitlich anzuwenden sind.
Mit BCBS #309[1] und #400[2] sind die erste und zweite Stufe der Überarbeitung der Offenlegung vom Basler Ausschuss bereits erarbeitet – über die EBA-Offenlegungsleitlinie müssen systemrelevante Institute (G-SIBs und D-SIBs) sowie von der nationalen Aufsicht nominierte Institute die Inhalte aus BCBS #309 bereits per Stichtag erstmalig 31.12.2017 anwenden.[3] Diese Inhalte sind mit Inkrafttreten der CRR II auch von allen anderen Instituten anzuwenden. Zudem werden mit Inkrafttreten der CRR II auch die Inhalte aus BCBS #400 in europäisches Recht überführt und für alle Institute verbindlich.
Mit der dritten Stufe plant der Basler Ausschuss für weitere Themen eine Standardisierung der Offenlegungsformate (z. B. OpRisk-Standardansatz, Asset Encumbrance sowie für weitere Themen, die mit neuen Regulierungsinitiativen wie z. B. Basel IV überarbeitet werden).