Kreditgeschäft in Zeiten von Corona

Sparkassen und Banken unterstützen die Wirtschaftsunternehmen und Verbraucher aktuell bei der Abfederung finanzieller Engpässe durch die Corona-Pandemie. Neben der Beratungsleistung der Banken im Allgemeinen geht es dabei primär um die kurzfristige Bereitstellung neuer Kreditmittel zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Ergänzend steht den Sparkassen und Banken das Instrumentarium rund um die Aussetzung bzw. Stundung von fälligen Zins- und Tilgungsleistungen im Kreditgeschäft zur Verfügung.

 

Regionalbanken im Krisenmodus – der Artikel „Kreditgeschäft in Zeiten von Corona“ im Überblick:

 

BaFin hilft mit Auslegungen der aufsichtlichen Regelungen für das Kreditgeschäft

Die Regulierung der Kreditinstitute ist auf die Funktionsfähigkeit im normalen Geschäftsbetrieb ausgelegt und prüft beispielsweise mit Stresstests die Fähigkeit, auf bestimmte Szenarien zu reagieren. Mit der „Corona-Krise“ bewegen wir uns deutlich jenseits von Gedankenspielen und üblichen Stressszenarien und sehen in der Praxis, dass laufende Geschäftsprozesse im Kreditgeschäft stark beeinflusst werden.

Die BaFin hat zu der derzeitigen Risikolage mit erläuternden Antworten auf Anfragen von Verbänden und Instituten reagiert[1] und aktualisiert diese laufend. Wir beleuchten die wesentlichen Eckpunkte der Auslegungshinweise und Anwendungserleichterungen im Kreditgeschäft nachfolgend überblicksartig.

Kreditgeschäft: Offenlegung wirtschaftlicher Verhältnisse

Die wesentliche Basis für Kreditentscheidungen ist die Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers. Ein Verzicht auf die Kreditwürdigkeitsprüfung ist auch in der derzeitigen Risikolage nach dem Verständnis der BaFin sowie dem allgemein wirtschaftlichen Selbstverständnis eines ordentlichen Kaufmanns/einer ordentlichen Kauffrau abzulehnen, jedoch können in Teilen andere Maßstäbe an die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse angelegt werden. Wenn ein bisher gesundes Unternehmen erst durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage gerät und insbesondere aktuell ein Antrag auf einen Kredit über die KfW-Hilfsprogramme in Anspruch genommen wird, dann sollte im besonderen Maße „großzügig“ auf die Kreditwürdigkeit geschaut werden.

Den gesetzlichen Anforderungen aus KWG § 18 nachkommend, kann es zu Verzögerungen beim Jahresabschluss 2019 kommen. Bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse anhand des letzten verfügbaren Jahresabschlusses wäre es aus Sicht der BaFin vertretbar, auch einen Jahresabschluss älter als 12 Monate (i. d. R. von 2018) zu nutzen, ohne damit gegen die MaRisk zu verstoßen[2].

Die BaFin stellt zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Kreditgeschäft keine detaillierten Regeln auf, sondern gesteht in der Verantwortung der Institute einen großen Spielraum zu. Dies bedeutet im Umkehrschluss für die Institute, individuelle Regelungen mit Fingerspitzengefühl im Spannungsfeld zwischen volkswirtschaftlicher und regionaler Verantwortung, Ausfallrisiken, Risikotragfähigkeit und allgemeiner Sorgfaltspflicht umzusetzen.

Kredite zur Überbrückung der Krisensituation

Die Banken und Sparkassen haben gemäß den BTO 1 der MaRisk aufbau- und ablauforganisatorische Anforderungen zur Kreditgewährung und zur laufenden Engagementbetreuung implementiert. Die MaRisk definieren zudem Anforderungen für prozessuale Anpassungen der Aufbau- und Ablauforganisation, geben jedoch die konkrete Ausgestaltung bei Kreditgewährung nicht im Detail vor. Damit sind Kriterien bzw. Voraussetzungen für eine Stundung von Rückzahlungen oder die Gewährung eines Überbrückungskredits durch jedes Institut nach geschäfts- und risikopolitischen Erwägungen festzulegen. Diese „Spielregeln“ sind wie von den MaRisk gefordert außerhalb des Markts zu bestimmen.

Die Aufsicht lässt erkennen, in ihrer laufenden Beaufsichtigung und bei späteren Prüfungen die Besonderheit der derzeitigen Krisensituation mit unerwarteten Fallzahlen von Intensiv- und Problemkrediten zu berücksichtigen. Den Instituten wird im Kreditgeschäft damit die Möglichkeit eröffnet, die eigenen Prozesse trotz unvollständiger Informationen dynamisch anzupassen. Indirekt ist das Ziel der Aufsicht ableitbar: Die Reaktionsfähigkeit der Institute auf den kurzfristigen Finanzierungsbedarf soll nicht durch ein (zu) starres Festhalten an üblichen Veränderungsprozessen eingeschränkt werden.

Damit eine wohlwollende Berücksichtigung bei Regelanpassungen zu den Überbrückungskrediten durch die Aufsicht erfolgen kann, erscheint es aus unserer Sicht relevant, die Veränderungen in Prozessen und Vergabekriterien durch entsprechende Analysen zu fundieren und zeitnah zu adjustieren sowie jegliche Entscheidungen für die „Spielregeln“ und deren Änderungen durchgehend transparent zu dokumentieren.

Kreditbetreuung: Übergang in Intensivbetreuung oder Sanierung

Die Institute sind verpflichtet, das Vorliegen von wesentlichen Leistungsstörungen festzustellen und einen möglichen Übergang in die Intensivbetreuung bzw. zur Sanierung/Abwicklung entsprechend zu prüfen. Der Verbleib in der Intensivbetreuung trotz wesentlicher Leistungsstörungen ist gemäß den Regelungen der MaRisk BTO 1.2.5 Tz. 2 möglich. Drei Voraussetzungen sind zu erfüllen: Erstens kann das Adressenausfallrisiko des Kredits zumindest begrenzt werden, zweitens sind die Beurteilung und das Vorgehen mit der Einheit für Sanierung/Abwicklung abgestimmt und drittens liegt eine ausreichende Prüfung rechtlicher Risiken vor.

Der Hinweis der Aufsicht scheint ein Wink dahin zu sein, die begrenzte Anzahl der Mitarbeitenden in Sanierung/Abwicklung nicht durch eine zu hohe Fallzahl zu überlasten. Ein Verbleib – und sei es nur vorübergehend – in der Intensivbetreuung unterstützt eine bessere Verteilung der Arbeit zwischen Intensivbetreuung und Sanierung.

Aufgrund der zu erwartenden Vielzahl der Prüfungen in näherer Zukunft scheint es aus unserer Sicht zwingend erforderlich, einen standardisierten und „checklistenbasierten“ Prozess zu nutzen. Nur so können die Fälle zeitnah, individuell und nach homogenen Kriterien bearbeitet werden, und eine durchgehende Dokumentation der Entscheidungen kann erfolgen.

An dieser Stelle kommt auch der beschlossenen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 eine wesentliche Rolle zu.[3] Sofern die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht und wenn Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, muss keine Überleitung in die Kreditabwicklung erfolgen.

Natürlich müssen sich die Banken und Sparkassen hierzu eine eigene Meinung bilden und dies dokumentieren. Ergänzend unterstützt die BaFin durch ihre Aussage: „Angesichts der hier festzustellenden nationalen Auswirkungen der Krise bestehen keine Zweifel, dass eine Begleitung von Kreditnehmern, welche vor der Krise eine Kapitaldienstfähigkeit aufwiesen, banküblich und angemessen wäre. Die Anwendung des BTO 1.2.5 Tz. 3 wird von der BaFin derzeit ausgesetzt, und die Kreditvergabe an Kreditnehmer kann auch dann erfolgen, wenn eine Kapitaldienstfähigkeit krisenbedingt zurzeit nicht gegeben ist bzw. im Wesentlichen vom weiteren Verlauf der Krise abhängt.“[4]

Ausfallermittlung

Um der Unsicherheit bei den Ausfalltriggern nach Art. 178 CRR zu begegnen, hat die BaFin in den FAQ hierzu Stellung bezogen. Zusammengefasst heißt dies:

  • Wenn eine Stundung durch staatliche Anordnung vorgenommen wird und damit auch mehrere Kreditnehmer unabhängig von deren individueller wirtschaftlicher Lage betrifft, zählt diese Stundung weder für die Verzugstage gemäß Art. 178 (1) b) CRR noch fällt sie unter eine Stundungsmaßnahme nach Art. 47b CRR.
  • Eine Stundung, bei der die gestundeten Beträge zum ursprünglichen Effektivzins verzinst werden, gilt nicht als relevant für die Ausfallermittlung. Die Ausführung zielt auf den sogenannten Barwertverlust von mindestens 1 % ab, der durch die EBA/GL/2016/17 zu Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen wurde.
  • (Vorübergehende) Zinssatzsenkungen sind allerdings weiterhin für die Ausfallermittlung nach Art. 178 (3) (d) CRR zu berücksichtigen, wenn der Grund der Zinssatzsenkung in finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers liegt.
  • Die Einschätzung für „Unlikely-to-pay“ nach Art. 178 (1) a) CRR ist vom Institut individuell für die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers nach der Krise vorzunehmen. Durch das Institut sind Erleichterungen Dritter (z. B. Mietnachlass) zu berücksichtigen. Es ist individuell über den positiven oder negativen Einfluss auf die Beurteilung zu entscheiden.

Auch bei den Ausfalltriggern kommt es darauf an, klare Vorgaben im Institut umzusetzen und die Dokumentation bzw. Begründung der Beurteilungen für Entscheidungen des Instituts transparent bei jedem Einzelfall festzuhalten.

Hier werden in den kommenden Wochen und Monaten dann auch die IT-Systeme und -Datenhaltungen gefordert sein: In den Kernbankensystemen und Risikosteuerungssystemen müssen die entsprechenden Auslegungen anhand von entsprechenden Daten und Parametern erkannt und mithilfe der angepassten Regeln verarbeitet werden.

Bewertung von Immobiliensicherheiten

Bei Immobiliensicherheiten sind aktuell durch die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie der Aufforderung zur Distanzhaltung Außenbesichtigungen von Objekten durch Bewerter und Gutachter nur eingeschränkt möglich und Innenbesichtigungen mehr oder weniger ausgeschlossen. Die BaFin schreibt dazu, dass sie einen vorübergehenden Verzicht der Besichtigungen nicht beanstanden wird. Somit ist ein Ansatz der Immobiliensicherheiten gemäß CRR für die Ermittlung der Eigenmittelanforderungen sowie die Nutzung für den Deckungsstock im Pfandbriefgeschäft weiterhin möglich.

Für Wertermittlungen nach Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) ohne vorherige Besichtigung ist vorausgesetzt, dass alle weiteren Anforderungen, wie z. B. Vorlage relevanter Unterlagen, erfüllt sind. Die ausgesetzte Besichtigung schlägt sich allerdings in Abschlägen bei Ableitung des Beleihungswerts nieder:

  • Objekte innerhalb der Kleindarlehensgrenze erhalten einen Abschlag von mindestens 10 %.
  • Alle anderen Objekte erhalten mindestens 15 % Abschlag bei fehlender Innenbesichtigung und mindestens 20%  Abschlag, wenn auch keine Außenbesichtigung durchgeführt wurde.

Zudem wird eine neue Option in Form von Videobesichtigungen eingeräumt: Eine Besichtigung durch den Gutachter bzw. Wertermittler kann mithilfe eines Livevideos z. B. per Mobiltelefon des Kunden vor Ort vorgenommen werden. Damit kann eine Verminderung des Abschlags um je 5 % für Innen- und/oder Außenbesichtigung vorgenommen werden. Bei Kleindarlehen kann der Abschlag sogar vollständig entfallen. Erforderlich ist dabei die Dokumentation, z. B. anhand von Screenshots durch den Gutachter bzw. Wertermittler während des Livevideos.

Ein Wermutstropfen: Die Besichtigungen sind nach Ablauf der Einschränkungen umgehend nachzuholen. Nur bei Kleindarlehen kann auf die Nachholung verzichtet werden. Dies stellt eine organisatorische Herausforderung für die Institute dar, die bereits jetzt organisiert werden sollte, um später negative Prüfungsfeststellungen zu vermeiden. Auch aus wirtschaftlichem Interesse sowohl des Kunden als auch der Kreditinstitute sollten die Abschläge auf Beleihungswerte und damit erhöhte Blankokreditanteile nicht dauerhaft beibehalten werden.

Die BaFin schlägt damit pragmatisch eine Brücke für weiterhin mögliche Finanzierungen mit Immobiliensicherheiten.

Fazit – Kreditgeschäft in Zeiten von Corona

Insgesamt ist aus dem Tenor der „FAQ“ der BaFin erkennbar, dass die Institute nicht aufgrund von Befürchtungen bezüglich zukünftiger aufsichtsrechtlicher Prüfungen von einer Kreditvergabe in dieser Krisensituation zurückschrecken sollten, sondern mit der gebotenen branchenüblichen Vorsicht und in eigener geschäftspolitischer Verantwortung weiterhin ihrem Geschäft in situationsangemessener Art und Weise nachgehen sollten, um damit letztendlich auch ihrer gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Verantwortung nachzukommen.

Die BaFin weist auf eine wohlwollendere laufende Aufsicht und die Berücksichtigung der besonderen Krisensituation in Prüfungen hin. Auch hat die BaFin beispielsweise mit den Videobesichtigungen für Immobiliensicherheiten eine unkonventionelle vorübergehende Lösung im Sinne der Kreditnehmer und Kreditinstitute erlaubt.

Gleichzeitig sind die Sparkassen und Banken natürlich gefordert, trotz der Ad-hoc-Maßnahmen zur Bewältigung der Kunden- und Kreditanfragen organisatorisch sicherzustellen, dass die aufgegriffenen „Öffnungsklauseln“ und Erleichterungen wie üblich für einen Dritten nachvollziehbar dokumentiert und damit „prüfbar“ sind. Ein strukturierter, ganzheitlicher Aufsatz zur Regelung der aktuellen Situation wird spätere Diskussionen mit Wirtschaftsprüfern und Bankenaufsicht gerade angesichts der derzeit sicherlich noch nicht umfassend gegebenen IT-Unterstützung und Datenlage erfahrungsgemäß deutlich erleichtern.

[1] BaFin (2020): Covid-19-Lage: Neue Entwicklungen und wichtige Informationen der BaFin, Stand 4. April 2020
[2] Vgl. BaFin-Hinweis: „Wenn noch keine Bilanzen der Kreditnehmer vorliegen, kann dies auch keinen MaRisk-Verstoß darstellen.“
[3] Vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, EGBGB Art. 240, § 2: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
[4] Vgl. BaFin (2020): Covid-19-Lage: Neue Entwicklungen und wichtige Informationen der BaFin, Stichwort: Kreditrisiken, Problemkredite

Sprechen Sie uns gerne an!

Natalie Hölscher-Schneider / Autorin / BankingHub

Natalie Hölscher-Schneider

Partner Office München
Autor Helge Böschenbröker / BankingHub

Helge Böschenbröker

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Senior Manager Office Frankfurt
Bastian Walkhoff/ Autor BankingHub

Bastian Walkhoff

Senior Manager Office Hamburg

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2 Antworten auf “Kreditgeschäft in Zeiten von Corona

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