EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung

Mitte Juni 2019 veröffentlichte die Europäische Bankenaufsicht (EBA) ein Konsultationspapier mit Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung (Guidelines on loan origination and monitoring)[1], die ab Ende Juni 2020 in Kraft treten sollen. Die EBA-Leitlinien zielen auf eine Verbesserung des Risikomanagements und der Governance-Mechanismen im Kreditgeschäft sowie eine Vereinheitlichung innerhalb der EU. Seit Veröffentlichung wurden die Leitlinien durch Banken und Verbände sehr kontrovers diskutiert. Zwar sind die EBA-Anforderungen grundsätzlich nicht neu, die konkrete Verschriftlichung hält allerdings einige Herausforderungen in der Umsetzung bereit.

Herausforderungen in der Umsetzung der EBA-Leitlinien

Eine Update dieses Artikels finden Sie hier:

EBA-Leitlinien: Kreditvergabe und -überwachung (Stand: Juli 2020)

Für fast alle Institute wird es in Abhängigkeit vom spezifischen Geschäftsmodell wesentliche inhaltliche Herausforderungen in der Umsetzung geben. Die Anforderungen der EBA-Leitlinien sind im Gegensatz zu den deutschen MaRisk überraschend detailliert formuliert. In Kombination mit einem pauschalen Anwendungsspektrum und einer unzureichenden Verankerung des Proportionalitätsprinzips lassen die Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung wenig Handlungsspielraum für eine geschäftsmodell- und risikoadjustierte Umsetzung.

Beispielsweise fordern die EBA-Leitlinien eine Szenario- bzw. Sensitivitätsanalyse für alle Kredite. Dies stellt eine vereinfachte Kreditvergabe für geringe Volumina vor hohe prozessuale Hürden. Der manuelle Bearbeitungsaufwand in der Kreditvergabe steigt. Insbesondere in Kombination mit der Anforderung einer granularen Datenerhebung und -dokumentation gemäß Annex 2 der Leitlinien wird die Aufwandssteigerung schlagend. So müssen exemplarisch bei Verbraucherkrediten Informationen zum Steuerstatus und zu finanziellen Verpflichtungen erhoben werden. Eine Kreditvergabe, die rein auf das Hauptbankkonto abstellt, wird damit nach dem aktuellen Stand der EBA-Leitlinien erschwert.

Hoher Investitionsbedarf in die IT-Systeme

Die im Rahmen der Kreditvergabe und laufenden Überwachung erhobenen Daten zur Kundenbeziehung müssen vollständig digital verfügbar sein. Aufgrund von erweiterten Datenanforderungen[2] durch die EBA-Leitlinie ergibt sich ein merklicher Anpassungsbedarf an den IT-Systemen. Zudem fordert die EBA eine integrierte Sicht auf die Daten und eine Verfügbarkeit „on demand“. Dies umfasst auch alle Informationen aus den Kreditbeschlüssen, die nicht nur digitalisiert, sondern auch auswertbar in den Banksystemen erfasst sein müssen. Um konform mit den EBA-Leitlinien zu sein, ist daher eine Überprüfung und wahrscheinlich auch Anpassung der Systemlandschaft mit dem Fokus auf Vollständigkeit und Integration der Datenhaushalte notwendig.

Ein weiterer Umsetzungsaspekt mit Bezug zu IT-Systemen ergibt sich aus den bereits ausgeführten prozessualen Hürden in der Kreditvergabe, wie z. B. der Erstellung einer Szenario- bzw. Sensitivitätsanalyse. Um die negativen Auswirkungen auf die Prozesseffizienz so gering wie möglich zu halten, sind umfangreiche Automatisierungsoptionen zu prüfen, u. a. auch unter Berücksichtigung der Anbindung von Auskunfteien.

Kurzer Umsetzungszeitraum

Ab Juli 2020 müssen die direkt der EZB unterstellten Institute die neuen EBA-Anforderungen erfüllen. So zumindest sieht es die aktuelle Timeline der EBA vor. Mit Blick auf die großen Herausforderungen, insbesondere die Anpassungen an den IT-Systemen, erscheint der Umsetzungszeitraum sehr knapp bemessen. Außerdem sind für Anfang 2020 die Publikationen von zwei neuen EBA-Initiativen, Consumer Credit Directive und Mortgage Credit Directive, zu erwarten. Der Grad der Harmonisierung zwischen den neuen Initiativen und den EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung ist aktuell völlig unklar.

Institute, die der nationalen Bankenaufsicht unterstehen, müssen im Übrigen erst mit Umsetzung der Leitlinien in nationales Recht eine Compliance mit den Regelungen sicherstellen. Dies wird voraussichtlich im Rahmen einer MaRisk-Novelle Ende 2020/Anfang 2021 zum Tragen kommen.

EBA-Leitlinien: Ausblick und Vorschlag zum Vorgehen

zeb erwartet keine substanziellen inhaltlichen Anpassungen durch die finale Fassung der EBA-Leitlinien. Allerdings erscheint eine stärkere Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips wahrscheinlich. Eine geschäftsmodell- und risikoadjustierte Umsetzbarkeit der Regelungen sollte auch vor dem Hintergrund der Präambel zu den Leitlinien, in welcher dieser Aspekt klar verankert wird, im Interesse der EBA sein.

Allen Instituten ist daher zu raten, sich frühestmöglich mit den Auswirkungen der EBA-Leitlinien auf die Prozess- und Systemlandschaft auseinanderzusetzen. zeb empfiehlt, eine initiale Gap-Analyse durchzuführen, die eine schnelle Handlungsfähigkeit bei Vorliegen der finalen Fassung der Leitlinien sicherstellt.

[1] EBA (2020): Guidelines on loan origination and monitoring
[2] Vgl. Anlage 2 der Leitlinien

Sprechen Sie uns gerne an!

Dr. Ulf-Theo Fuhrmeister

Senior Manager Office Frankfurt
Clemens Nawroth / Autor BankingHub

Clemens Nawroth

Senior Manager Office Hamburg
Bastian Walkhoff/ Autor BankingHub

Bastian Walkhoff

Senior Manager Office Hamburg

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