8. MaRisk-Novelle (Teil 2): Anforderungen an das Kreditspreadrisiko im Anlagebuch
- 05.03.2024
Umsetzung der EBA-Leitlinien zu Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiken in nationales Recht (in Konsultation bis 14.03.24)
Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) konkretisieren die §§ 25a und b KWG. Sie sind Verwaltungsanweisungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und stellen qualitative Mindestanforderungen an die institutsspezifische Ausgestaltung des Risikomanagements.
Funktion, Aufbau, wesentliche Inhalte und Anwendungsbereich der MaRisk
Umsetzung der EBA-Leitlinien zu Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiken in nationales Recht (in Konsultation bis 14.03.24)
Umsetzung der EBA-Leitlinien zu Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiken in nationales Recht (in Konsultation bis 14.03.24):
Am 29.06.2023 hat die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) die mittlerweile 7. MaRisk-Novelle veröffentlicht und erweitert damit knapp zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der 6. MaRisk-Novelle die Risikomanagementvorgaben.
Die BaFin trägt der deutlich gestiegenen Bedeutung des Immobiliengeschäfts im Eigenbestand Rechnung und prüft, ob hieraus Stabilitätsrisiken für die Institute entstehen könnten.
Ziel der 6. MaRisk-Novelle ist es, verschiedene internationale Regulierungsinitiativen in deutsches Recht umzusetzen & Regelungen zu präzisieren. Übersicht über zentrale Herausforderungen.
Eine effektive Steuerung der Non-Financial Risks gelingt durch ein integriertes und konsistentes Rahmenwerk.
Deutliche Herausforderungen für Kreditinstitute zeichnen sich ab.
Wie Institute den neuen Anforderungen an Outsourcing, Auslagerungsmanagement, Providersteuerung und Risikomanagement begegnen können.
Umsetzung stellt Institute vor wesentliche inhaltliche und zeitliche Herausforderungen.
Regulatorische Anforderungen nutzen und Optimierungspotenziale heben.
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