Die MaRisk konkretisieren die §§ 25a und b KWG und geben qualitative Mindestanforderungen für die institutsspezifische Ausgestaltung des Risikomanagements vor. Die MaRisk sind u. a. für alle nationalen Bankinstitute verpflichtend. Die Einhaltung der MaRisk ist zudem Gegenstand der Jahresabschlussprüfung durch den Abschlussprüfer. Darüber hinaus können auch Sonderprüfungen nach § 44 Abs. 1 KWG im Auftrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von Prüfern der Deutschen Bundesbank durchgeführt werden.
Das Ziel der MaRisk ist es, einen qualitativen Rahmen zur Identifikation, Messung und Steuerung aller wesentlichen Risiken eines Instituts sicherzustellen. Durch die Definition angemessener Strategien und Prozesse zur Sicherstellung ausreichender interner Kapitalausstattung soll die Risikotragfähigkeit der Institute langfristig gewährleistet werden.
Ziel der 6. MaRisk-Novelle ist es, verschiedene internationale Regulierungsinitiativen in deutsches Recht umzusetzen (u. a. „Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen“[1], „Leitlinien zu Auslagerungen“[2] sowie „EBA-Leitlinien für das Management von IKT- und Sicherheitsrisiken“[3]), bestehende Regelungen weiterzuentwickeln (u. a. zum Auslagerungsmanagement, zum Notfallmanagement, zur Sicherheitenbewertung sowie zur Kreditüberwachung) und bestehende Regelungen zu präzisieren.
Der Entwurf zur 7. MaRisk-Novelle bringt mit der Umsetzung der Kreditanforderungen aus den EBA Guidelines sowie der Integration von ESG-Risiken die erwarteten Neuerungen. Die weiteren Ergänzungen und Konkretisierungen sind bezüglich des Umfangs möglicher Umsetzungsnotwendigkeiten im Vergleich von nachgelagerter Bedeutung, können aber im Einzelfall auch zu spürbarem Umsetzungsaufwand führen.
Kern der 7. MaRisk-Novelle ist die Überführung der Leitlinien der European Banking Authority (EBA) für die Kreditvergabe und -überwachung in deutsches Recht[4] sowie die Integration von ESG‑/Nachhaltigkeitsanforderungen in das Risikoframework. Daneben wird das Immobiliengeschäft von Instituten stärker reglementiert sowie Anforderungen an die Geschäftsmodellanalyse und intern verwendete Modelle konkretisiert. Abgerundet werden die Neuerungen durch Ergänzungen aus Prüfungserfahrungen sowie Anpassungen an die Praxis, u. a. Homeoffice-Regelungen für den Handel.
Mehr zu den MaRisk-Novellen erfahren Sie in den untenstehend verlinkten Artikeln.
[1] EBA/GL/2018/06: Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen, vom 31. Oktober 2018
[2] EBA/GL/2019/02: Leitlinien zu Auslagerungen, vom 25. Februar 2019
[3] EBA/GL/2019/04: EBA-Leitlinien für das Management von IKT- und Sicherheitsrisiken, vom 28. November 2019
[4] EBA Guidelines on Loan Origination and Monitoring (LOaM) (EBA/GL/2020/06).