Was ist die Zielsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2026?
Die überarbeitete Verbraucherkreditrichtlinie hat das Ziel, den Verbraucherschutz im Kreditbereich deutlich zu stärken und gleichzeitig einen einheitlichen Binnenmarkt für Verbraucherkredite zu schaffen.
Mit der Reform wird auf strukturelle Defizite der bisherigen Richtlinie aus dem Jahr 2008 reagiert, insbesondere:
- Unklare Definitionen und den begrenzten Anwendungsbereich
- Die uneinheitliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten
- Neue digitale Kreditformen wie „Buy Now, Pay Later“ (BNPL), die bisher kaum reguliert waren
Ziel ist es, Verbraucher:innen besser zu schützen, Risiken durch Überschuldung zu begrenzen und die Transparenz im Kreditprozess zu erhöhen – auch im digitalen Umfeld.
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Welche wesentlichen Regelungsinhalte sind relevant?
I) Erweiterter Anwendungsbereich
Die Richtlinie gilt künftig für:
- Kleinkredite ab 200 Euro
- Zins- und gebührenfreie Darlehen
- Kurzfristige Kredite von bis zu drei Monaten
- BNPL-Modelle
- Überziehungskredite und Debitkarten mit Zahlungsaufschub
Damit werden auch bislang unregulierte Kreditformen in den Geltungsbereich einbezogen – mit weitreichenden Folgen für Anbieter und Prozesse.
II) Informationspflichten und Widerrufsrecht
- Werbung muss künftig klar auf die Kosten der Kreditaufnahme hinweisen („Kreditaufnahme kostet Geld“) und darf nicht irreführend sein.
- Vorvertragliche Informationen sind in überarbeiteten Standardformularen bereitzustellen.
- Das Widerrufsrecht wird auf maximal 12 Monate und 14 Tage begrenzt – bislang war es bei fehlerhafter Belehrung unbegrenzt.
III) Kreditwürdigkeitsprüfung
Die Anforderungen werden deutlich verschärft:
- Kreditvergabe nur bei positiver Prüfung
- Verbot der Nutzung von Social-Media-Daten
- Pflicht zur Erläuterung automatisierter Entscheidungen
- Verweis auf Schuldnerberatung bei Ablehnung
Die Prüfung muss verhältnismäßig sein – bei Kleinkrediten genügt ein reduzierter, aber nachvollziehbarer Aufwand.
IV) Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte
- Kopplungsgeschäfte sind grundsätzlich verboten.
- Bündelungsgeschäfte (z. mit Sparkonten oder Versicherungen) sind unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
- Neu eingeführt wird ein „Recht auf Vergessen“ für Krebsüberlebende – deren Daten dürfen nicht für Versicherungsentscheidungen verwendet werden.
V) Preisgrenzen und Zinsdeckel
- Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen gegen überhöhte Zinsen und Gesamtkosten ergreifen.
- Die BGH-Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit wird gesetzlich kodifiziert: Ein Kreditvertrag ist nichtig, wenn der effektive Jahreszins den marktüblichen um 100% oder 12 Prozentpunkte ü
VI) Wohlverhaltenspflichten und Vergütung
- Kreditgeber müssen ehrlich, transparent und professionell handeln.
- Die Vergütung darf nicht vom Kreditvolumen oder von der Anzahl genehmigter Anträge abhängen.
VII) Schuldnerberatung und Nachsichtspflichten
- Pflicht zur Verweisung an die Schuldnerberatung bei Zahlungsschwierigkeiten
- Pflicht zur Nachsicht vor der Vollstreckung (z. Stundung, Umschuldung, Zinssenkung)
VIII) Digitalisierung und Vertragsform
- Textform statt Schriftform erlaubt digitale Vertragsabschlüsse ohne qualifizierte elektronische Signatur.
- Voreingestellte Checkboxen gelten nicht als wirksame Zustimmung – eine aktive Einwilligung ist erforderlich.
IX) Umsetzung in nationales Recht
- Der deutsche Gesetzgeber setzt die Richtlinie durch Änderungen im BGB, KWG, GewO, PAngV, BDSG u. um.
- Ein neues Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) wird eingeführt.
- Folgende Fristen wurden festgesetzt: Umsetzung bis 20. November 2025, Anwendung ab 20. November 2026.
Diese Entwicklung stellt Banken vor eine doppelte Herausforderung:
Sie müssen ihre Prozesse radikal digitalisieren und zusätzlich Vertrauen in eine zunehmend entmenschlichte Interaktion schaffen. Das bedeutet: intuitive Interfaces, personalisierte Angebote und eine Kommunikation, die auch dann Vertrauen schafft, wenn der Entscheider ein Algorithmus ist.
Welcher Handlungsbedarf ergibt sich für Banken?
Die neuen Vorgaben betreffen nicht nur Produktanbieter im BNPL-Segment, sondern auch klassische Banken. Der Anpassungsbedarf variiert je nach Geschäftsmodell, ist aber in jedem Fall strategisch relevant.
I) Produktportfolio analysieren
- Welche Kreditarten fallen künftig unter die Richtlinie?
- Sind bestehende Produkte unter den neuen Bedingungen noch wirtschaftlich tragfähig?
Insbesondere BNPL-Modelle und Kleinkredite müssen auf regulatorische Konformität und Profitabilität geprüft werden.
II) Vertrags- und IT-Prozesse anpassen
- Ermöglichung der Textform für digitale Vertragsabschlüsse
- Sicherstellung rechtssicherer digitaler Vertragsstrecken
- Anpassung der Widerrufsbelehrung und Informationspflichten
Die IT muss in der Lage sein, die neuen Anforderungen technisch und dokumentarisch umzusetzen.
III) Kreditwürdigkeitsprüfung neu aufsetzen
- Verhältnismäßigkeit bei Kleinkrediten beachten
- Dokumentation und Governance sicherstellen
- Integration in bestehende MaRisk-konforme Prozesse (BTO 1.2.1, AT 4.1)
Die Prüfung muss nachvollziehbar, datenschutzkonform und transparent erfolgen – auch bei automatisierten Verfahren.
IV) Vergütungsmodelle überprüfen
- Die Vergütung darf nicht an Kreditvolumen gekoppelt sein.
- Wohlverhaltenspflichten müssen in die HR- und Compliance-Strukturen integriert werden.
V) Compliance und Risikomanagement verzahnen
- Integration der neuen Anforderungen in bestehende MaRisk-Strukturen
- Anpassung der Prozesse zur Früherkennung und Forbearance (BTO 1.3)
Die neuen Pflichten zur Nachsicht und Schuldnerberatung erfordern eine enge Abstimmung zwischen Vertrieb, Risiko und Compliance.
VI) Zeitplan und Ressourcenplanung
- Die Umsetzung ist bis November 2025 angesetzt.
- Anwendung ab November 2026
- Die EU-Kommission schätzt die Gesamtkosten auf 1,4–1,5 Mrd. Euro für die Branche.
Banken müssen frühzeitig Ressourcen für die IT, Schulung und Prozessanpassung bereitstellen.
Fazit: Wie geht es mit der Verbraucherkreditrichtlinie weiter?
Die neue Verbraucherkreditrichtlinie ist eine regulatorische Herausforderung mit weitreichenden Folgen für Banken und Kreditintermediäre. Sie verlangt nicht nur technische Anpassungen, sondern auch strategische Entscheidungen.