Im Rahmen der letzten Finanzkrise sind insbesondere die Meldepraxis und die externe Rechnungslegung der Finanzinstitute in die Kritik geraten. Durch zahlreiche bankseitige Zugeständnisse aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Kreditnehmers („Forbearance“) wurde eine Verzögerung bzw. Vermeidung der Ausfälle und somit eine Verzerrung der Informationen über die tatsächliche Kreditqualität des Bank-Exposures bewirkt. Daraufhin hat die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) Meldeanforderungen zu Forbearance festgelegt und im Oktober 2013 im EBA Final Draft Implementing Technical Standard (EBA/ITS/2013/03) veröffentlicht.
Konkret erfordert die EBA-Richtlinie eine besondere Kennzeichnung der als „forborne“ klassifizierten Kreditnehmer. Ein Kreditnehmer gilt dabei dann als „forborne“, wenn er die vereinbarten Vertragsbedingungen wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten nicht einhalten kann und die Vertragsbedingungen dahingehend geändert werden, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen wieder nachkommen kann oder der Vertrag ganz oder teilweise refinanziert oder umgeschuldet wird. Zur Beendigung des Forbearance-Status müssen Kreditnehmer spezifische „Exit“-Kriterien erfüllen.
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Die zeb.Private-Banking-Studie Österreich ist die erste ihrer Art, die ein umfassendes Verständnis für die Spezifika des österreichischen Private-Banking-Markts vermittelt.Private Banking Studie Deutschland – 2018 (zeb)
Dass sich Privatbanken in Deutschland weiterentwickeln müssen, daran besteht kein Zweifel. Die Ergebnismargen bewegen sich trotz günstigem Marktumfeld weiterhin auf einem sehr niedrigen Niveau.Nach dem EU-Endorsement ist Forbearance seit dem 31.12.2014 ein fester Bestandteil der FinRep-Meldung. Speziell im FinRep-Bogen 19 müssen u. a. die Bruttobuchwerte, Wertberichtigungen und negative Fair-Value-Änderungen von Exposures mit Forbearance-Maßnahmen separat und geclustert nach sämtlichen Kategorisierungskriterien quartalsweise berichtet werden.
Im November 2016 veröffentlichte die EBA die aktualisierte Version der FinRep-Bögen inklusive dem angepassten Bogen 19 (EBA/ITS/2016/07). Diese sind ab dem Meldestichtag, dem 31.03.2018, an die Aufsicht quartalsweise zu übermitteln. Die Änderungen für den Bogen 19 ergeben sich primär aus den geänderten Klassifizierungsanforderungen an die finanziellen Vermögenswerte in Verbindung mit dem neuen Accounting-Standard IFRS 9 – Financial Instruments.
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Neben der FinRep-Meldung streben Finanzinstitute aktuell eine Harmonisierung der Kriterien zur Impairment-Stage-Zuordnung gemäß IFRS 9 mit den Risikomanagement- und Aufsichtsprozessen an. Unter anderem sollen die Forbearance-Kennzeichnung und die IFRS-9-Stage-Zuordnung fachlich und prozessual aufeinander abgestimmt werden. Hierbei stellt die EBA im EBA/ITS/2016/07 jedoch klar, dass die Forbearance-Definition zu keiner Impairment-Stage nach IFRS 9 explizit äquivalent ist. Somit ist ein reines Mapping des Forbearance-Kennzeichens auf IFRS-9-Impairment-Stages nicht möglich und nur in Kombination mit anderen relevanten Kriterien zu empfehlen.