Übermittlung und Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden sowie Tausch von Kryptowerten

Dieser Beitrag ist der 5. Teil des BankingHub-Themenglossars zum „Digital-Asset-Services-1×1“. Die Digital-Asset-Glossareinträge klären sowohl über die Funktionsweise als auch über die Regulatorik der Digital-Asset-Services auf.

Wie funktionieren der Kauf und Verkauf von Kryptowerten?

Im Kontext des Kaufs und Verkaufs von Kryptowerten sind folgende Dienstleistungen von Kryptowertedienstleistern relevant:

  • Übermittlung von Aufträgen im Sinne des Anlagevermittlungsgeschäfts,
  • Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte im Sinne des Finanzkommissionsgeschäfts sowie
  • Tausch von Kryptowerten gegen Fiatgeld oder andere Kryptowerte im Sinne des Eigenhandels.

Die Übermittlung und Ausführung von Aufträgen für Dritte sowie der Tausch von Kryptowerten gegen Fiat- oder andere Kryptowerte spielen eine entscheidende Rolle auf Kryptomärkten und ermöglichen es Privatanlegern sowie institutionellen Investoren, effizient in Kryptowährungen zu investieren.

Die Dienstleistungen unterscheiden sich wie folgt:

  • Anlagevermittlung: Artikel 80 MiCAR „Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden“ beschreibt die Anlagevermittlung. Hierbei gibt der Kunde seinen Kauf- oder Verkaufsauftrag unter Angabe von Auftragsinformationen (u. a. Stückzahl) bei seinem Kryptowertedienstleister (Vermittler) auf. Dieser vermittelt den Auftrag an einen weiteren Kryptowertedienstleister zur Ausführung, ohne eine Rolle als Handelspartner einzunehmen.
  • Kommissionsgeschäft: Artikel 78 MiCAR „Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden“ beschreibt das Kommissionsgeschäft. Hierbei gibt der Kunde seinen Kauf- oder Verkaufsauftrag unter Angabe von Auftragsinformationen (u. a. Stückzahl) bei seinem Kryptowertedienstleister (Kommissionär) auf. Der Kommissionär führt den Auftrag bei einem weiteren Kryptowertedienstleister im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kunden aus.
  • Eigenhandel: Beim „Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte“ nach Artikel 77 MiCAR gibt der Kunde seinen Kauf- oder Verkaufsauftrag unter Angabe von Auftragsinformationen (u. a. Stückzahl) bei seinem Kryptowertedienstleister auf. Der Kryptowertedienstleister hat dem Kunden zuvor die Bedingungen angezeigt und führt den Auftrag des Kunden direkt gegen eigene Bestände aus. Die eigenen Bestände wurden vorher durch den Kryptowertedienstleister im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gekauft.

Unabhängig von der Dienstleistung ist es vor der Auftragserteilung erforderlich, dass der Auftraggeber über entsprechende Liquidität in Fiatgeld/Kryptowerten per Einzahlung oder eine entsprechende Kreditlinie auf seinem Verrechnungskonto/Wallet verfügt. Dass dem Kunden ausreichende Mittel für seinen Auftrag bereitstehen, wird durch den Kryptowertedienstleister mittels Liquiditätsprüfung sichergestellt.

Die Erteilung eines Auftrags gliedert sich in folgende zentrale Schritte:

  • Auftragserteilung: Der Kunde gibt wesentliche Auftragsinformationen (Stückzahl und Ausführungszeitraum) an und übermittelt seinen Kauf- oder Verkaufsauftrag an den Kryptowertedienstleister. Im Zuge von Offenlegungs- und Transparenzpflichten werden dem Kunden aktuelle Marktinformationen (u. a. Kurse) sowie ein Ex-ante-Ausweis über voraussichtlich entstehende Gebühren ausgestellt.
  • Auftragsentgegennahme: Der Kryptowertedienstleister nimmt den Kauf- oder Verkaufsauftrag entgegen und verarbeitet diesen.
  • Auftragsweiterleitung: Im Falle der Anlagevermittlung (Artikel 80 MiCAR) wird der Auftrag an einen weiteren Kryptowertedienstleister vermittelt.
  • Ausführung: Der Kryptowertedienstleister führt den Auftrag auf einer Handelsplattform im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Kunden aus und kauft bzw. verkauft die Kryptowerte (Artikel 78 MiCAR). Bei der Ausführung sind grundsätzlich Best-Execution-Anforderungen zu erfüllen, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen. Maßgeblich sind hierbei u. a. die Faktoren Preis, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung.
  • Alternativ kann der Auftrag des Kunden direkt gegen eigene Bestände durch den Kryptowertedienstleister ausgeführt werden (Artikel 77 MiCAR). Zuvor sind dem Kunden die Bedingungen der Ausführung aufzuzeigen, zu welchen der Kundenauftrag unmittelbar ausgeführt wird (bspw. Ausführungspreis). Auch sind Kryptowerte durch den Kryptowertedienstleister vor der Transaktion zu beschaffen.
  • Abschluss: Nach der erfolgreichen Ausführung des Auftrags wird der Handel abgeschlossen, und der Kunde erhält entweder die akquirierte Stückzahl des Kryptowerts (bei einem Kauf) oder den Erlös des Kryptowerts in Fiatgeld/anderen Kryptowährungen (bei einem Verkauf). Nach Abschluss sind dem Kunden umfassende Informationen zu dem Handelsgeschäft sowie zu entstandenen Gebühren aufzuzeigen.
Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden und Tausch von Kryptowerten gegen Fiat- oder E-Geld Abbildung 1: Übermittlung, Ausführung von Aufträgen und Tausch von Kryptowerten gegen Fiat-/andere Kryptowerte

Welche regulatorischen Anforderungen bestehen?

Ab 2025 erfolgt die Regulierung des Handels mit Kryptowerten anders als bei Finanzinstrumenten durch die EU-Standards der MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation). In Anlehnung an das traditionelle Bankaufsichtsrecht ist der Regulierungsansatz auch hier dual, also produkt- und dienstleistungsspezifisch.

E-Geld (Fiat-basierter Stablecoin), wertreferenzierte (u. a. an Gold gekoppelter Stablecoin) und nicht wertreferenzierte Tokens (u. a. Kryptowährungen) werden durch die MiCAR reguliert. Unter MiCAR sind die Dienstleistungen Übermittlung und Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden sowie Tausch von Kryptowerten gegen Fiat- oder E-Geld geregelt.

Für diese MiCAR-Dienstleistungen gelten ebenso Regelungen des klassischen Wertpapiergeschäfts wie Best-Execution-Ausführungen (u. a. Preis, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung), Offenlegungs- und Transparenzpflichten (u. a. Ex-ante-Gebührenaufstellung) im Zuge der Ausführung des Handelsgeschäfts.

Auch in Bezug auf die Kundensorgfaltspflichten ist beim Onboarding von Kunden Transparenz hinsichtlich Auswahlkriterien und Anforderungen an den Kunden durch Kryptowertedienstleister sicherzustellen.

Naheliegende Digital-Asset-Services nach MiCAR:

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