Warum sind Covenants für Banken mehr als Vertragsklauseln?
Covenants finden sich in vielen Kreditverträgen – ihre tatsächliche Wirkung zeigt sich jedoch erst, wenn es kritisch wird: wenn Kennzahlen verfehlt, Nachweise nicht erbracht oder vereinbarte Schwellenwerte überschritten werden. Genau dann entscheidet sich, ob die Klausel mehr ist als ein vertraglicher Zusatz und ob Banken aus den vorliegenden Informationen rechtzeitig die richtigen Konsequenzen ableiten.
Financial Covenants verpflichten den Kreditnehmer zur Einhaltung definierter finanzieller Kennzahlen, etwa zur Verschuldungsquote, Eigenkapitalquote oder zum Schuldendienstdeckungsgrad. Non-Financial Covenants adressieren qualitative Vorgaben, beispielsweise Eigentümerstrukturen, Informationspflichten oder zustimmungspflichtige Maßnahmen.
Richtig eingesetzt schaffen Covenants Transparenz über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers und eröffnen der Bank vertraglich definierte Handlungsoptionen. Dazu zählen etwa Margenanpassungen, zusätzliche Sicherheiten oder Kündigungsrechte. Damit sind Covenants nicht bloß Vertragsbestandteil, sondern ein Instrument der Kreditüberwachung und Risikosteuerung, das fest in die Kreditprozesse eingebunden werden sollte.
Auch regulatorisch haben Covenants deutlich an Bedeutung gewonnen. Mit der 7. MaRisk-Novelle wurden die Anforderungen der EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung in die deutsche Aufsichtspraxis überführt. Nach BTO 1.2.2 Tz. 1 MaRisk ist sicherzustellen, dass sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Zusatzklauseln regelmäßig überwacht werden. Ein Covenantbruch ist damit nicht nur eine vertragliche Abweichung, sondern ein Sachverhalt, der fachlich zu bewerten und im Risikofrüherkennungsverfahren zu berücksichtigen ist. Dafür braucht es einen turnusmäßigen Überwachungsprozess; abhängig von der konkreten Vereinbarung sollte die Überwachung mindestens jährlich erfolgen. Bleibt die Überwachung oder die Durchsetzung aus, verlieren Covenants ihre Steuerungswirkung und werden faktisch zur folgenlosen Vertragsklausel.
Wie ein wirksamer Überwachungsprozess ausgestaltet sein kann, zeigt die folgende Darstellung. Statt eines einzelnen Prüfschritts ist das Zusammenspiel aus Erfassung, Überwachung, Bewertung, Entscheidung und Dokumentation ausschlaggebend.
Für Banken ergibt sich daraus ein klarer Maßstab: Covenants dürfen weder bloßes Beiwerk im Kreditvertrag noch reines Formalinstrument sein. Entscheidend ist, ob sie im laufenden Kreditprozess auffallen, bewertet und in konkrete Handlungen übersetzt werden.
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Warum entfalten Covenants in der Praxis häufig zu wenig Wirkung?
In vielen Instituten scheitert die Wirksamkeit von Covenants nicht an der grundsätzlichen Idee, sondern an den Schnittstellen im Kreditprozess. Häufig ist eine Klausel zwar vereinbart, jedoch bleibt unklar, wer die Einhaltung überwacht, wann Nachweise einzufordern sind, wie ein Verstoß bewertet wird und wer über Waivers, Heilungsoptionen oder Rechtsfolgen entscheidet. Dadurch entstehen Auslegungsspielräume, uneinheitliche Bearbeitungen und Unsicherheiten im Umgang mit Covenantbrüchen.
Gerade an dieser Stelle entscheidet sich, ob Covenants tatsächlich Steuerungswirkung entfalten. Werden Covenants verletzt, liegt zunächst ein Vertragsbruch vor; zugleich kann der Sachverhalt auf eine erhöhte Risikosituation des Engagements hindeuten. Entsprechend müssen vereinbarte Heilungsoptionen, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, Margenanpassungen oder sonstige Rechtsfolgen aktiv geprüft, beschlossen und dokumentiert werden.
Ohne klare Regelungen bleibt in der Praxis oft nur ein unbefriedigendes Entweder-oder: Covenantbruch hinnehmen oder Engagement kündigen. Beides ist häufig weder sachgerecht noch wirtschaftlich gewollt. Hinzu kommt, dass Verzichtsentscheidungen insbesondere bei finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers eine Forbearance-Prüfung erforderlich machen. Die Praxiserfahrung zeigt daher: Wirksam werden Covenants erst dann, wenn bereits bei Abschluss klar geregelt ist, wie mit Abweichungen umzugehen ist.
Welche Bestandteile wirksame Covenants enthalten sollten, zeigt die nachfolgende Übersicht. Sie verdeutlicht, dass neben der Kennzahl selbst weitere Elemente verbindlich geregelt sein müssen.
Was bedeutet ein Verzicht auf Rechtsfolgen für die Forbearance-Prüfung?
Ein Verzicht auf die Durchsetzung vertraglich vereinbarter Rechtsfolgen ist aus Sicht der Bank mehr als eine pragmatische Einzelfallentscheidung. Er stellt ein Entgegenkommen gegenüber dem Kreditnehmer dar und ist fachlich sorgfältig einzuordnen. Gerade beim Reißen von Financial Covenants liegt regelmäßig der Verdacht nahe, dass sich die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers verschlechtert hat oder finanzielle Schwierigkeiten bestehen.
Deshalb ist in solchen Fällen zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Forbearance-Maßnahme vorliegen. Werden vertraglich vorgesehene Rechtsfolgen nicht vollzogen und erhält der Kunde stattdessen einen Verzicht, kann dies ein Zugeständnis im aufsichtsrechtlichen Sinne darstellen. Ein Covenantbruch begründet für sich genommen noch keine Forbearance. Entscheidend ist, ob finanzielle Schwierigkeiten des Kreditnehmers vorliegen und die Bank hierauf mit einem Zugeständnis reagiert.
Merksatz: Nicht jeder Covenantbruch ist Forbearance – aber jeder Verzicht auf vereinbarte Rechtsfolgen sollte Anlass für eine Forbearance-Prüfung sein.
In der Praxis ist dieser Zusammenhang vielen Instituten zwar grundsätzlich bekannt, er wird im Covenantprozess jedoch häufig nicht konsequent mitgedacht. Banken sollten deshalb bereits beim Abschluss von Covenants berücksichtigen, dass ein späterer Covenantbruch nicht nur juristische oder vertragliche Fragen aufwirft, sondern gegebenenfalls auch direkte Auswirkungen auf die Betreuungsform und die Risikoklassifizierung haben kann.
Wo sind Covenants sinnvoll – und was macht sie wirksam?
Statt Covenants flächendeckend und schematisch vorzusehen, sollten sie gezielt dort eingesetzt werden, wo sie einen zusätzlichen Steuerungsbeitrag leisten können. Besonders relevant ist ihr Einsatz im risikorelevanten Firmenkundengeschäft sowie in der gewerblichen Immobilienfinanzierung. In der Praxis haben sich vor allem Covenants bewährt, die entweder einen klaren wirtschaftlichen Bezug zur Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers aufweisen oder für die Bank zentrale strukturelle Risiken adressieren. Im Firmenkundengeschäft zählen dazu insbesondere klassische Financial Covenants wie Eigenkapitalquote, Verschuldungsgrad oder Schuldendienstdeckungsgrad. In der gewerblichen Immobilienfinanzierung stehen häufig objekt- und finanzierungsbezogene Kennzahlen im Fokus, etwa LTV- oder DSCR-basierte Kennzahlen. Sie haben einen unmittelbaren Bezug zum Besicherungsniveau und zur Risikotragfähigkeit der Finanzierung.
Neben finanziellen Kennzahlen spielen auch Non-Financial Covenants eine wichtige Rolle. In der Praxis besonders relevant sind etwa Negativerklärungen sowie Change-of-Control-Klauseln, sofern sich aus der Struktur des Kreditnehmers oder der Finanzierungslösung spezielle Steuerungs- und Transparenzanforderungen ergeben.
Die zentrale Frage ist, ob sich aus der Struktur des Engagements, der Kapitaldienstfähigkeit, der Transparenz des Geschäftsmodells oder der Komplexität des Kreditnehmers ein sinnvoller Überwachungsbedarf ableiten lässt. Nicht jede Finanzierung benötigt automatisch Covenants. Der Anwendungsbereich sollte daher institutsindividuell klar definiert werden, etwa nach Kundensegmenten, Größenklassen, Produktarten oder Risikotreibern.
Letztlich zeigt sich: Covenants schaffen nur dann Mehrwert, wenn Banken bereits beim Abschluss mitdenken, wie sie später überwacht, bewertet und durchgesetzt werden. Entscheidend ist daher nicht die Anzahl der Klauseln, sondern die Prozessfähigkeit des Instituts.
Erst wenn Schwellenwerte, Nachweise, Prüfturnus, Eskalation und Rechtsfolgen zusammenspielen, wird aus einer Vertragsklausel ein wirksames Instrument der Risikosteuerung.
Kreditgeschäft der Zukunft
Das Kreditgeschäft steht vor einer strategischen Richtungsentscheidung.
Um es zukunftssicher zu gestalten, ist eine bewusste Ausrichtung erforderlich – nicht als bloße Antwort auf einzelne Anforderungen, sondern als ganzheitliches Zielbild, das dauerhaft die Erwartungen der Kunden, regulatorische Vorgaben und die eigene organisatorische Handlungsfähigkeit ausbalanciert.
In der prüfungsnahen Beratung kommt es nicht allein auf formale Regelkonformität an, sondern auf ein tiefes Verständnis der aufsichtsrechtlichen Erwartungshaltung und deren konsequente Verankerung in Steuerung, Prozessen und Organisation.
zeb verfolgt hierfür einen bewusst ganzheitlichen Ansatz.
Sparkassen sehen sich im Firmenkunden- und Kreditgeschäft mit grundlegend veränderten Anforderungen konfrontiert. Die Diskrepanz zwischen Erwartungshaltung der Kunden und internen Abläufen stellt eine zentrale Herausforderung dar, die eine strategische Neuausrichtung erfordert – genau hier setzt das Projekt „Gewerbliches Kreditgeschäft der Zukunft (GdZ)“ des DSGV an