Eigenschaften einer elektronischen Aktie
Eine elektronische Aktie kann entweder als Inhaberaktie (Zentralregisteraktie) oder als Namensaktie (Zentralregister- oder Kryptoaktie) begeben werden.
Zentralregisteraktie vs. Kryptoaktie
Während eine Zentralregisteraktie per Eintragung in ein zentrales Register ausgegeben wird und an einer geregelten Börse gehandelt werden kann, kann eine Kryptoaktie ausschließlich als Namensaktie per Eintragung in ein Kryptowertpapierregister begeben werden.
Der Emittent kann den Kryptowertpapierregisterführer mit der Führung eines Aktienregisters beauftragen.
Es besteht derzeit noch keine Grundlage für den Handel mit Kryptoaktien an einem geregelten Markt oder einer Börse. Dadurch ist der Anwendungsbereich für diese elektronischen Aktien vorerst eingeschränkt, und die Ausgabe ist im Wesentlichen auf Private Equity begrenzt, ohne die Möglichkeit eines börslichen Handels.