Die im Rahmen des Artikels 99 der Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR) beschriebene Pflicht zur Meldung von Financial Information (Financial Reporting, FINREP) wird durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 konkretisiert. Für Institutsgruppen, die nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards, IFRS) bilanzieren, gilt seit dem Stichtag 30.09.2014 eine quartalsweise FINREP-Meldepflicht auf konsolidierter Ebene.

Ausdehnung der FINREP-Meldung auf Einzelinstitute und Institutsgruppen

Im Zuge des einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) tritt am 01.04.2015 die von der EZB formulierte Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) in Kraft.

Die bislang nur für IFRS-Institutsgruppen auf konsolidierter Ebene relevante FINREP-Meldung wird damit auf Einzelinstitute und Institutsgruppen unabhängig von ihrem Rechnungslegungsstandard ausgedehnt. Neben Kreditinstituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften mit SSM-relevantem Sitzland sind zudem alle Töchter von „bedeutenden“ Instituten – unabhängig vom Sitzland der Tochter – von der Erweiterung der Meldepflicht betroffen. Ausgenommen sind lediglich die Institute, für die im Rahmen des Common Reporting (COREP) ein Waiver nach Artikel 7 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gezogen und von der Aufsicht genehmigt wurde.

In Abhängigkeit von Rechnungslegungsstandard, Organisationsform und zuständiger Aufsichtsbehörde (national oder EZB-beaufsichtigt) des Einzelinstituts bzw. der Institutsgruppe unterscheiden sich nicht nur die relevanten FINREP-Meldetabellen, sondern auch Meldeumfang (Full-, Simplified-, Over-Simplified- bzw. Datapoint-FINREP), Abgabefrist[1] und Erstanwendungszeitpunkt. Die aktuell gültigen FINREP-Meldetabellen können dem Annex 3 (für IFRS) bzw. Annex 4 (für nationale Rechnungslegungsstandards) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 entnommen werden.

Mit dem Stichtag 30.06.2017 wurde nun auch der letztmögliche Erstanwendungszeitpunkt für die FINREP-Meldepflicht erreicht. Aufgrund der Erstanwendung von IFRS 9 „Finanzinstrumente“ folgen allerdings schon zum Stichtag 31.08.2018 Anpassungen an den FINREP-Meldetabellen[2] – sowohl für IFRS-Nutzer als auch für die Institute, die nach nationalem Rechnungslegungsstandard (z. B. HGB) bilanzieren.

[1] Für die Einreichung bei der deutschen Bundesbank gelten die ITS-Meldetermine (ca. 30 AT nach Quartalsultimo).
[2] ITS im Entwurfsstatus (EBA/ITS/2016/07)

Sprechen Sie uns gerne an!

Nina Whyte

Manager Office Münster

Artikel zum Thema

Financial Reporting – integrierte, effiziente Lösungen

Trends, Herausforderungen und Lösungsansätze

Übergabe IFRS-9-Staffelstab vom Accounting an das Meldewesen

Übergabe IFRS-9-Staffelstab vom Accounting an das Meldewesen.
BIRD

BIRD: neues Datenmodell der Aufsicht für das Meldewesen

Wann macht die Umsetzung des neuen aufsichtlichen Datenmodells im Meldewesen wirklich Sinn?
Pflicht zur Meldung von Financial Information (Financial Reporting, FINREP)

FINREP-HGB – Unverhofft kommt oft

Die EZB-FINREP-Verordnung stellt die Institute vor große Herausforderungen

Kommentare

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

BankingHub-Newsletter

Analysen, Artikel sowie Interviews rund um Trends und Innovationen
im Banking alle 2 Wochen direkt in Ihr Postfach

Send this to a friend