Ausdehnung der FINREP-Meldung auf Einzelinstitute und Institutsgruppen
Im Zuge des einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) tritt am 01.04.2015 die von der EZB formulierte Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) in Kraft.
Die bislang nur für IFRS-Institutsgruppen auf konsolidierter Ebene relevante FINREP-Meldung wird damit auf Einzelinstitute und Institutsgruppen unabhängig von ihrem Rechnungslegungsstandard ausgedehnt. Neben Kreditinstituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften mit SSM-relevantem Sitzland sind zudem alle Töchter von „bedeutenden“ Instituten – unabhängig vom Sitzland der Tochter – von der Erweiterung der Meldepflicht betroffen. Ausgenommen sind lediglich die Institute, für die im Rahmen des Common Reporting (COREP) ein Waiver nach Artikel 7 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gezogen und von der Aufsicht genehmigt wurde.
In Abhängigkeit von Rechnungslegungsstandard, Organisationsform und zuständiger Aufsichtsbehörde (national oder EZB-beaufsichtigt) des Einzelinstituts bzw. der Institutsgruppe unterscheiden sich nicht nur die relevanten FINREP-Meldetabellen, sondern auch Meldeumfang (Full-, Simplified-, Over-Simplified- bzw. Datapoint-FINREP), Abgabefrist[1] und Erstanwendungszeitpunkt. Die aktuell gültigen FINREP-Meldetabellen können dem Annex 3 (für IFRS) bzw. Annex 4 (für nationale Rechnungslegungsstandards) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 entnommen werden.
Mit dem Stichtag 30.06.2017 wurde nun auch der letztmögliche Erstanwendungszeitpunkt für die FINREP-Meldepflicht erreicht. Aufgrund der Erstanwendung von IFRS 9 „Finanzinstrumente“ folgen allerdings schon zum Stichtag 31.08.2018 Anpassungen an den FINREP-Meldetabellen[2] – sowohl für IFRS-Nutzer als auch für die Institute, die nach nationalem Rechnungslegungsstandard (z. B. HGB) bilanzieren.