DAC 8: Avisierte Umsetzungstimeline

Nach Umsetzung in nationale Gesetzgebungen wird die DAC 8 ab 01.01.2026 verpflichtend Anwendung finden!

  • Meldungen über Kryptotransaktionen erfolgen im Folgejahr der Transaktion, d. h., mit verpflichtender Anwendung der DAC 8 zum 01.01.2026 wird es die ersten Meldungen ab 01.01.2027 geben. Da insbesondere für die Übermittlung und automatisierte Überprüfung der Steueridentifikationsnummern (engl. TINs) ein IT-Tool von der Europäischen Kommission entwickelt und zur Verfügung gestellt werden soll, greifen die Meldepflichten für TINs zeitverzögert.
  • Ab dem 01.01.2028 erfolgen die Erhebung der TIN und der Informationsaustausch für diverse Austauschkategorien wie grenzüberschreitende Vorabentscheidungen und Vorabverständigungen (DAC 3), länderspezifische Reports (DAC 4) und meldepflichtige Maßnahmen zur Steuergestaltung (DAC 6).
  • Die Fristverlängerung bis zum 01.01.2030 betrifft das Reporting von TINs für Einkommens- und Kapitaldaten, die vom automatischen obligatorischen Informationsaustausch betroffen sind (DAC 1).

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