Die Definition des Begriffs Schattenbanken (shadow banking entity) folgt hierbei jedoch keiner Legaldefinition, sodass die EBA in ihrem Entwurf für eine Richtlinie Schattenbanken als alle Entitäten definiert, die bankähnliche Geschäfte durchführen, die „maturity transformation, liquidity transformation, leverage, credit risk transfer or similar activities“ beinhalten oder bei denen es sich um Unternehmen handelt, welche nicht mittelbar oder unmittelbar unter die Beaufsichtigung der EU (bzw. anerkannten Drittstaaten) fallen, oder gem. Art. 2 Abs. 5 CRD IV von der Beaufsichtigung ausgenommen sind.
Grundsätzlich sollen alle Forderungen gegenüber Schattenbanken, die 0,25% der anrechenbaren Eigenmittel übersteigen, in der Limitierung berücksichtigt werden, analog der delegierten Verordnung 1187/2014. Zudem gelten die Anforderungen des Art. 392 CRR, nach dem alle Forderungen gegenüber einem Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden, die 10% der anrechenbaren Eigenmittel übersteigt, als Großkredit zu behandeln ist, sowie die Großkreditobergrenzen gem. Art. 395 CRR. Die EBA schlägt in ihrer Richtlinie zwei verschiedene Ansätze vor, mit dem Institute im Rahmen der täglichen Großkreditüberwachung insbesondere die Forderungen gegenüber Schattenbanken limitieren:
Principal Approach
Nach diesem Ansatz werden entweder aggregierte Limits auf die Gesamtforderungen gegenüber Schattenbanken aufgestellt und überwacht oder alternativ individuelle Limite je Einzelkreditnehmer, der als Schattenbank identifiziert wurde. Grundlage für die Anwendung bildet insbesondere das Vorliegen von Informationen bspw. zum Geschäftsmodell, der Verknüpfung der Entitäten etc.
Die Anwendung des Principal Approach erfordert die Sammlung einer Reihe von Informationen zu betreffenden Geschäften sowie deren regelmäßige Aktualisierung. Hierbei handelt es sich jedoch nicht nur um quantitative, sondern auch qualitative Informationen. Die Anwendung des Ansatzes ist daran gekoppelt, dass Institute entsprechende Prozesse und Methoden entwickeln, um die entsprechenden Kontrahenten und Transaktionen zu identifizieren.
Fallback Approach
Demgegenüber steht der Fallback Approach, nach welchem Institute, welche nicht in der Lage sind, adäquate Informationen zu sammeln, und somit keine individuellen oder aggregierten Limite einrichten können, alle Forderungen gegenüber Schattenbanken aggregieren und für diese ein aggregiertes Limit von 25% der anrechenbaren Eigenmittel einführen. Dies entbindet Institute grundsätzlich nicht davon, Kontrahenten und Transaktionen zu identifizieren, gleichwohl nicht in demselben Ausmaß wie im Principal Approach. Die Aggregation der Forderungen und Behandlung als ein Exposure ist im Fallback Approach ähnlich dem „unbekannten Kunden“.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Institute ausreichend Informationen zu ihren Kunden vorhalten und in der Lage sein sollten, die entsprechenden Forderungen zu identifizieren. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass viele der relevanten Informationen qualitativer Natur sind und die Sammlung und Aktualisierung dieser Informationen mit hohen (manuellen) Aufwänden verbunden ist.
Datenerhebung der EBA
Um die grundsätzliche Notwendigkeit sowie die Auswirkung der beschriebenen neuen Begrenzungen besser beurteilen zu können, wurde von der EBA im Mai 2015 eine Datenerhebung zu Schattenbankenforderungen aufgesetzt. Diese Datenerhebung war stichprobenartig von ausgewählten Instituten zu befüllen und bis zum 22. Juli an die nationalen Aufsichtsbehörden zu übermitteln. Neben Großbanken wurden auch sogenannte „Gruppe 2“-Banken aufgrund ihrer unterschiedlichen Geschäftsmodelle für die Stichprobe ausgewählt.
Die Datenerhebung umfasst 2 Tabellen. In der ersten Tabelle sind je Kreditnehmer Angaben gemäß der LE1- und LE2-Templates zu Kunden, Forderungswert und angerechnete Sicherheiten sowie Ausnahmen von der Großkreditobergrenze zu machen. Diese Angaben werden ergänzt um Informationen zur Art des Unternehmens, Beaufsichtigung auf konsolidierter Ebene und der gesetzlichen Basis für die Ausnahme von der Großkreditobergrenze. Zu beachten ist, dass im Konsultationspapier Unternehmen, die auf konsolidierter Ebene einer Beaufsichtigung durch die CRR unterliegen, zwar ausgenommen sind, nicht jedoch in der Datenerhebung.
In der zweiten Tabelle sind die Institute aufgefordert, soweit diese Informationen vorhanden sind, Angaben zur durchschnittlichen Risikogewichtung und Rentabilität der identifizierten Schattenbankenforderungen zu machen. Diese Informationen sollten – wenn möglich – unterteilt nach Hauptaktivität der Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Die Datenerhebung stellt für die betroffenen Institute eine Herausforderung dar, da detaillierte Informationen zur Geschäftstätigkeit und zum Konsolidierungskreis des Kunden benötigt werden, die in diesem Maße durch die bisherige Großkreditberichterstattung nicht abgefragt wurden. So dürfte z.B. die Angabe der Tätigkeit des Kunden, unterschieden nach verschiedenen Fondstypen, Finanzunternehmen, Broker-Dealer-Gesellschaften, Kreditversicherern, Verbriefungen oder Banken/Versicherungen in Drittländern, für viele Banken nicht ohne Probleme aus der aktuellen Datenbasis abgeleitet werden können.
Ausblick
Die aktuelle Konsultation zur Identifikation des Konzentrationsrisikos gegenüber Schattenbanken ist nicht isoliert zu betrachten, sondern im Kontext der verschiedenen regulatorischen Initiativen zur Begrenzung von Konzentrationsrisiken und den Bemühungen, das Finanzsystem vor den Risiken der Schattenbanken besser zu beschützen.
Zusätzlich zu den Bemühungen des FSB, im Anschluss an die Finanzkrise Schattenbanken intensiver zu regulieren, sind im Bereich der Vermeidung von Konzentrationsrisiken auch die Anstrengungen des Committee of European Banking Supervisors (CEBS) als Vorgänger der EBA im Rahmen des CP 51 sowie die Harmonisierung der Anforderungen seitens der europäischen Kommission in CRD II und CRR zu sehen. Darüber hinaus wurden bereits 2014 seitens des Baseler Committees Rahmenregelungen für die Messung und Begrenzung von Rahmenregelungen für die Messung und Begrenzung von Großkrediten entworfen, die aktuell auf Umsetzung seitens der europäischen Gesetzgebung warten. Diese skizzieren Änderungen bei der Ermittlung der anrechenbaren Eigenmittel für Großkredite und Anrechnung ausgewählter Risikopositionen (z.B. gedeckte Schuldverschreibungen, außerbilanzielle Positionen, Derivate) sowie eine Absenkung der Großkreditobergrenzen für Forderungen unter G-SIB und evtl. Limitierung der Forderungen ggü. Zentralen Kontrahenten.
Handlungsempfehlungen
Ein exakter Zeitplan, wann die Leitlinien in Kraft treten werden bzw. ab wann gegebenenfalls andere Limite für Forderungen gegenüber Schattenbanken einzuhalten sind, liegt aktuell noch nicht vor. Art. 395 Abs. 2 CRR verweist lediglich darauf, „dass die Kommission […] bis zum 31.Dezember 2015 die Angemessenheit und Auswirkung von Obergrenzen für Kredite an Schattenbankunternehmen“ überprüft. Dennoch sollten Institute möglichst zeitnah einen Regelprozess implementieren, um die benötigten Informationen zur Identifikation relevanter Forderungen zur Hand zu haben. Dabei können die Erfahrungen aus der Datenerhebung helfen, um Lücken in der Datenversorgung frühzeitig zu erkennen und zu schließen. Der Prozess sollte gewährleisten, dass die Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen, jedoch möglichst effizient gestaltet sein – bspw. durch Aufbau einer Datenbank, welche zumindest die bereits als Schattenbank identifizierten Kunden sowie die dazugehörigen Informationen beinhaltet. Auch die Einführung eines separaten Flaggings auf Geschäfts- und Kundenebene in den Meldewesensystemen empfiehlt sich, um die manuellen Eingriffe und Auswertungen auf ein Minimum zu reduzieren.
Abschließend lässt sich festhalten, dass das Großkreditmeldewesen an sich eine hohe Stabilität aufweist und grundlegende Änderungen aktuell nicht erwartet werden. Dennoch zeigen genannte globale Initiativen, dass Institute auch künftig Anpassungen vornehmen werden müssen. Da die Auswirkungen in den Instituten in Abhängigkeit des Geschäftsmodells sehr unterschiedlich ausfallen können, empfehlen sich eine frühzeitige Analyse der erwarteten Änderungen sowie die Analyse von erwarteten Auswirkungen.