Regulatorische Abwägungen: Cross-border Geschäft Schweizer Banken

Die Private-Banking-Industrie ist eine der erfolgreichsten Exportindustrien der Schweiz. Rund 2,5 Billionen der 3,5 Billionen Franken an verwalteten Vermögen stammt von Kunden aus dem Ausland. In keinem anderen Land der Welt wird so viel Vermögen aus dem Ausland verwaltet. Rund 1 Billion Franken stammen dabei von Kunden aus Europa.

Trotz der spürbar wachsenden Bedeutung von Kunden aus den Schwellenländern bleibt Europa damit der mit Abstand wichtigste Offshore-Markt für Schweizer Private-Banking-Anbieter. Die Sicherstellung des Zugangs zum europäischen Markt ist daher essenziell für den zukünftigen Erfolg der Branche.

Doch eine Vielzahl immer strengerer Regulierungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung sowie zur Stärkung des Anlegerschutzes erschwert den Marktzugang für Schweizer Banken in die EU.

Verteilung Schweizer Private-Banking-Assets

Abbildung 1: Verteilung Schweizer Private-Banking-Assets nach Kundendomizil (Quelle: zeb.research)

Der Schweizer Gesetzgeber hat auf die neuen Anforderungen reagiert und durch die Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) mit der EU den Grundstein für eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung geschaffen. Die größte verbleibende Hürde für einen EU-Marktzugang bleibt damit der große Gap zwischen den Schweizer und den EU-Anlegerschutzregeln.

Mit MiFID I wurden in der EU versucht, einheitliche Mindeststandards zu setzen, die durch die Einführung von MiFID II in 2018 nochmals erhöht und weiter vereinheitlicht werden. Anbieter von Investmentdienstleistungen haben in der EU u. a. umfassende Informationspflichten gegenüber dem Kunden, die verpflichtende Eignungsprüfung im Falle der Anlageberatung und hohe Anforderungen an den Einbehalt von Zuwendungen und die unabhängige Beratung zu erfüllen. Der Schweizer Bundesrat reagierte und beauftragte das Eidgenössische Finanzdepartment (EFD) mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für ein Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG), welches einheitliche Regelung für alle Anbieter von Finanzdienstleistungen schaffen soll.

Wesentliche Verschärfungen des Anlegerschutzes, wie zum Beispiel die Anforderungen an die unabhängige Beratung, wurden jedoch mit der Botschaft des Bundesrats vom 4. November 2015 aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Andere Regelungen wie die Eignungsprüfung in der Beratungssituation und die Anforderungen an den Einbehalt von Zuwendungen wurden spürbar aufgeweicht. Der Vergleich zum EU-Gesetzgebungsverfahren für MiFID II zeigt, dass die Schweiz deutlich weichere Anforderungen für Finanzdienstleister einführen wird.

Abbildung 2: High-Level-Vergleich der wesentlichen Regelungsbereiche von FIDLEG im Vergleich zu MiFID II

Drittstaatenregime von MiFID II

Grundsätzlich stellt sich für eine Schweizer Bank die Frage, ob und warum sie sich als Nicht-EU-Bank überhaupt mit den strengeren MiFID II Anforderungen auseinandersetzen sollte. Eine Umsetzung von FIDLEG ist für Schweizer Banken mit deutlich weniger Umsetzungsaufwand und damit eingehend niedrigeren Kosten verbunden. Darüber hinaus lässt FIDLEG deutlich mehr Freiheitsgrade bei der Ausgestaltung des Produkt- und Serviceangebots. Um die Relevanz von MiFID II für Schweizer Banken zu ermitteln, lohnt sich ein Blick auf das angedachte Drittstaatenregime von MiFID II.

Grundsätzlich erlaubt MiFID II die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gegenüber EU-Kunden auch ohne Erfüllung der MIFID II Anforderungen, wenn die Wertpapierdienstleistung im Rahmen der passiven Dienstleistungsfreiheit erbracht wird. Eine Dienstleistungserbringung gilt dann als passiv, wenn sie ausschließlich auf Nachfrage des Kunden erbracht wird. Dies gilt auch, wenn Teile der Dienstleistung vor Ort beim Kunden erbracht werden. Die Bank hat dabei darauf zu achten, nur die vom Kunden nachgefragte Dienstleistung zu erbringen und nicht etwa eine andere oder zusätzliche Dienstleistung zu verkaufen. Hat ein Kunde zum Beispiel ein Beratungsmandat, ist es der Bank nicht erlaubt, dem Kunden ein Vermögensverwaltungsmandat anzubieten, ohne dass der Kunde dieses aus eigener Initiative nachgefragt hat.

Der aktive Vertrieb von Wertpapierdienstleistungen gegenüber Privatkunden ist in der Regel erlaubnispflichtig. Ein EU-Mitgliedsstaat kann einer Drittlandfirma, die Wertpapierdienstleistungen aktiv in diesem Staat anbieten möchte (also beispielsweise einer Schweizer Bank) vorschreiben, dass diese eine Zweigstelle zu errichten hat. Die Drittstaatenregelung unter MiFID II sieht in diesem Fall vor, dass die Drittlandfirma die wesentlichen Regelungsbereiche von MiFID II umsetzt und zusätzlich Anforderungen hinsichtlich des Steuerinformationsaustauschs sowie der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllt. Einige EU-Staaten wie Deutschland, die Niederlande und Luxemburg verzichten auf ihr Recht, einer Drittlandfirma die Errichtung einer Zweigstelle vorzuschreiben. Die speziellen Erlaubnisverfahren der genannten Staaten schreiben dem Nicht-EU-Finanzdienstleister aber ebenfalls eine Umsetzung der oben genannten Anforderungen und damit insbesondere von MiFID II im Bereich des Anlegerschutzes vor.

Die Relevanz der MiFID II Anforderungen für eine Schweizer Bank hängt also von der Ausgestaltung ihres EU-Geschäfts ab. Eine Schweizer Bank muss identifizieren, ob das zusätzliche Ertragspotenzial durch eine aktive Dienstleistungserbringung die zusätzlichen Umsetzungskosten von MiFID II rechtfertigen. Bei signifikanter oder strategischer Bedeutung des EU-Geschäfts kommt eine Schweizer Bank um eine Umsetzung von MiFID II nicht herum. Bei nicht ausreichender Bedeutung des EU-Geschäfts hingegen sollte eine Bank auf die Umsetzung von MiFID II verzichten und sich auf eine passive Dienstleistungserbringung gegenüber EU-Kunden beschränken. Die reine Umsetzung von FIDLEG ist deutlich kostengünstiger und erlaubt der Bank mehr Spielraum in der Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells und ihres Beratungsprozesses.

Ausgestaltung regulatorische Umsetzung bei aktivem Marktzugang

Entscheidet sich eine Schweizer Bank, Wertpapierdienstleistungen aktiv in der EU zu erbringen, hat sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Sie kann die Dienstleistungen über eine Niederlassung vor Ort erbringen (onshore) oder – vorausgesetzt das jeweilige EU-Land erlaubt dies – grenzüberschreitend aus der Schweiz heraus (offshore).

Errichtet die Bank eine Niederlassung in der EU, unterliegt diese voll und ganz MiFID II. Wird die Niederlassung eine eigene rechtliche Entität, also ein Tochterunternehmen der Schweizer Bank, erlangt die Niederlassung sogar Zugang zu allen anderen EU-Ländern im Rahmen des EU-Passportings. Durch eine klare Regelung der Zuständigkeit für die aktive EU-Marktbearbeitung kann die Bank die Umsetzung von MiFID II lokal auf die EU-Niederlassung beschränken. Aus der Regelung muss hervorgehen, dass ausschließlich die EU-Niederlassung aktiv Dienstleistungen gegenüber EU-Kunden erbringt. Die Bank kann einen Schritt weiter gehen, indem sie vorschreibt, dass EU-Kunden prinzipiell an eine EU-Niederlassung übertragen werden. Dadurch stellt die Bank sicher, dass eine MiFID-II-regulierte Niederlassung die Verantwortung für alle EU-Kunden innehat. Allerdings riskiert die Bank dadurch den Zugang zu EU-Neukunden, die sich bewusst dafür entscheiden, ihr Vermögen im „sicheren Hafen“ Schweiz verwalten zu lassen.

Einige EU Staaten werden voraussichtlich darauf verzichten eine Zweigstelle verpflichtend vorzuschreiben und alternative Erlaubnisverfahren anbieten. In Deutschland geschieht dies im Rahmen des vereinfachten Freistellungsverfahrens. Eine Schweizer Bank wird die Möglichkeit haben von der Schweiz aus Wertpapierdienstleistungen aktiv in einzelnen EU-Ländern anzubieten. Dabei muss sie sicherstellen, dass die Dienstleistung MiFID II-konform gegenüber EU-Kunden erbracht wird. Bei der Umsetzung der MiFID II Anforderungen stellt sich für die Bank die Frage, ob sie die Anforderungen einheitlich für alle Kunden oder ausschließlich für EU-Kunden umsetzt. Entscheidend dabei ist, ob die Bank ihren Fokus auf Prozesseffizienz oder zusätzliche Ertragschancen setzen möchte. Eine einheitliche Umsetzung hat den Vorteil, dass die Bank auf ein einheitliches Serviceangebot und einheitliche Beratungsprozesse setzen kann. Ein Kundenberater wird nicht zwischen EU- und Nicht-EU-Kunden unterscheiden müssen. Eine Umsetzung ausschließlich für EU-Kunden erlaubt der Bank hingegen wesentlich mehr Spielraum bei der Ausgestaltung des Produkt- und Serviceangebots gegenüber Nicht-EU-Kunden. So erlaubt der aktuelle FIDLEG-Gesetzesentwurf zum Beispiel die transaktionsbezogene Beratung, bei der der Berater lediglich die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden zu berücksichtigen hat.

Abbildung 3: Entscheidungsparameter für den aktiven EU-Marktzugang und maßgeblicher regulatorischer Rahmen

Zusammenfassung und Ausblick

Neue EU-Richtlinien und Gesetzgebungsverfahren erschweren den EU-Marktzugang für Schweizer Banken. Während der Schweizer Gesetzgeber im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs die Grundlagen im Bereich der Geldwäsche- und Steuerhinterziehungsbekämpfung gelegt hat, zeichnet sich eine große Lücke zwischen EU- und Schweizer Anlegerschutzregeln ab. Schweizer Banken werden sich künftig entscheiden müssen, wie sie ihr EU-Geschäft ausgestalten. Die Ausgestaltung ihres EU-Geschäfts beeinflusst direkt das Ausmaß an regulatorischen Anforderungen und Umsetzungskosten, die sie zu bewältigen haben.

Vor diesem Hintergrund bleibt es spannend zu beobachten, wie sich das FIDLEG-Gesetzgebungsverfahren in der Schweiz entwickeln wird. Momentan berät die Wirtschaftskommission des Ständerats im Detail den Gesetzesentwurf. Teile der Finanzbranche verlangen, dass rund ein Drittel der geplanten Bestimmungen gestrichen werden. Insbesondere die kleineren Vermögensverwalter stemmen sich gegen eine strengere Regulierung, während größere Private-Banking-Anbieter durchaus die Notwendigkeit sehen, Schweizer Anlegerschutzregeln an europäisches Niveau anzunähern. Der Ausgang der Diskussion wird zeigen, in welche Richtung sich das FIDLEG entwickeln wird.

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